Satzung des Bramfelder Sportvereins von 1945 e.V.
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 28.02.2014
Eintragung im Vereinsregister am 20.05.2014
geändert 28.02.2014
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Bramfelder Sportverein von 1945 e. V. Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports.
2.2Um den Zweck zu verwirklichen, ermöglicht der Verein seinen Mitgliedern durch Förderung, Schulung und sportliche Erziehung, die von ihnen selbst gewählten und im Verein angebotenen Sportarten regelmäßig zu betreiben und am Vereinsgeschehen teilzunehmen
2.3Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB) und strebt die Zugehörigkeit für die im Verein betriebenen Sportarten in den entsprechenden Fachverbänden an.
2.4Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen sowie jeglicher Form von Gewalt und Missbrauch entschieden entgegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5Auf Beschluss des Vorstandes darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) bis zu der dort festgesetzten Höhe zahlen.
3.6Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitglieder
4.1Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar.
4.2Der Verein führt folgende Mitglieder:
· Ordentliche Mitglieder
· Kinder und Jugendliche
· Passive Mitglieder
· Ehrenmitglieder
· Teilzeitmitglieder
Passive Mitglieder fördern den Verein und nehmen nicht am Sportangebot teil.
Ehrenmitglieder werden vom erweiterten Vorstand ernannt, wenn diese sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport erworben haben. Die Ernennung bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Teilzeitmitglieder nutzen ausschließlich ein spezielles und befristetes Angebot des Vereins. Die Teilzeitmitgliedschaft können ebenfalls Funktionsträger (z.B. Schiedsrichter, Trainer, Übungsleiter, Betreuer, Helfer) auf Antrag für die Dauer ihrer Tätigkeit erwerben. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
4.3Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand erworben. Bei minderjährigen Antragstellern ist das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand hat das Recht, Aufnahmeanträge abzulehnen.
Die Mitgliedschaft von Teilzeitmitgliedern beginnt nach
Entrichtung der
Kursgebühr mit Beginn des ausgewählten Sportprogramms; bei Funktionsträgern
mit Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit und nach Entrichtung des festgesetzten Beitrages.
4.4Beendigung der Mitgliedschaft
4.4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4.4.1.1 Die Kündigung kann mit einer dreimonatigen Frist zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres erfolgen.
4.4.1.2 Den Mitgliedern der Abteilung Reha-Sport wird eine vierwöchige Kündigung jeweils zum Monatsende eingeräumt.
4.4.1.3 Die Mitglieder der Abteilung Tennis haben das Recht, mit einer dreimonatigen Frist zum 31.12. eines jeden Jahres zu kündigen.
4.4.1.4 Die Mitgliedschaft von Teilzeitmitgliedern endet automatisch am letzten Veranstaltungstag: Für Funktionsträger mit Teilzeitmitgliedschaft nach Aufgabe der Tätigkeit und einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
4.4.1.5 Die Kündigung muss per Einschreiben der Geschäftsstelle vorliegen. Das Datum des Poststempels gilt als Tag des Eingangs der Kündigung, es sei denn, der Tag der Abmeldung ist unstreitig und von der Geschäftsstelle schriftlich bestätigt. Der Eingang der Kündigung wird von der Geschäftsstelle schriftlich bestätigt. Bei Austritt Minderjähriger ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter schriftlich zu bestätigen. Organisatorisch notwendige Änderungen von Trainingszeiten und Orten, der Wegfall von Sportangeboten sowie das Ausscheiden oder der Wechsel von Trainern und Übungsleitern werden nicht als Grund für eine außerordentliche Kündigung akzeptiert. Das gilt auch für Hallen- und Platzsperrungen.
4.4.2 Ausschluss aus dem Verein
4.4.2.1 Mitglieder, die mit drei Monatsbeiträgen in Verzug sind und diese Summe auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift ausgeglichen haben, verlieren die Mitgliedschaft. In der letzten Mahnung muss auf die bevorstehende Handlung hingewiesen werden. Die Forderung für den ausstehenden Beitrag erlischt nicht.
4.4.2.2 Der erweiterte Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der erweiterte Vorstand, unter Hinzuziehung der zuständigen Spartenleitung, das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschlussentscheidung muss dem Mitglied per Einwurf/ Einschreiben zugestellt werden. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet endgültig die Spartenleiterversammlung.
4.5Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied erkennt durch seine Mitgliedschaft die Bestimmungen der Satzung und die aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen an.
4.5.1 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die in Anspruch genommenen Angebote des Vereins nach den Richtlinien der einzelnen Sportverbände innerhalb des HSB oder anderer übergeordneter Verbände auszuüben, sofern dies Voraussetzung für die Teilnahme am Wettkampfbetrieb des jeweiligen Fachverbandes darstellt und den Aufforderungen zum Spielen, Schiedsrichtern usw. folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die vorstehenden Richtlinien ist der Vorstand berechtigt, gegen die Mitglieder Maßnahmen zu ergreifen. Diese können in einem Verweis, zeitweiligem Ausschluss vom Sportbetrieb, Deckung entstandener Kosten oder Ausschluss aus dem Verein bestehen.
4.5.2 Ehrenmitglieder sind uneingeschränkt stimmberechtigt, ebenso ordentliche und passive Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Teilzeitmitglieder haben kein Stimmrecht.
4.5.3 Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Teilzeitmitglieder sind nicht wählbar.
4.5.4 Für ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die an Angeboten für Teilzeitmitglieder teilnehmen, gelten Sonderbestimmungen, die in der Beitragsordnung festgehalten sind.
4.6Beiträge
Jedes neue ordentliche oder passive Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Vereinsbeiträge sollen vierteljährlich im Voraus entrichtet werden. Die Zahlung soll im Lastschriftverfahren erfolgen. Die reguläre Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Spartenspezifische Beiträge und Gebühren werden von der jeweiligen Spartenversammlung beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung des erweiterten Vorstandes. Alle Beiträge und Gebühren werden in der Beitragsordnung veröffentlicht. Änderungen werden im Vereinsorgan veröffentlicht. Von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen sind zu entrichten.
§ 5 Organe
5.1Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste und allein satzungsgebende Organ des Vereins. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr, im Monat Januar oder Februar statt. Der Termin und die Tagesordnung der Versammlung sind sechs Wochen vorher in der Vereinszeitung und / oder in der Regionalpresse und durch Aushang in der Geschäftsstelle bekannt zugeben. Vorschläge und Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der JHV schriftlich mitzuteilen und sind in der Geschäftsstelle einsehbar. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung genehmigt den Haushaltsplan. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein schriftlich begründeter Antrag vorliegt, der vom mindestens 1/10 Teil der uneingeschränkt stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sein muss. Die Einberufung hat innerhalb von acht Wochen zu erfolgen. Soweit diese Satzung nicht anders lautende Regelungen enthält, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden uneingeschränkt stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
5.2Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
· dem/der 1. Vorsitzenden
· dem/der 2. Vorsitzenden
· dem/der 3. Vorsitzenden
· dem/der Schatzmeister/in
· dem/der Beisitzer/in
· dem/der Vereinsjugendleiter/in
Der 1., 2. und 3. Vorsitzende ist Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Verwaltung und Leitung des Vereins. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern, darunter zwei Vorsitzende, beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Mitgliederversammlung und vom Vorstand einberufene Sitzung oder sonstige Tagungen und lädt hierzu ein. Der Vorstand ist berechtigt, an allen Ausschusssitzungen und Spartenversammlungen innerhalb des Vereins teilzunehmen. Von jeder Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom Vorstand zu genehmigen. Die Protokolle aller anderen Sitzungen sind vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und an den Vorstand zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand setzt nach Bedarf Ausschüsse oder Beauftragte ein und bestimmt ihre Rechte und Pflichten.
5.3Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und vier Beiräten. Er hat bei seinen Sitzungen die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Der erweiterte Vorstand tritt regelmäßig 1mal im Monat zusammen. Bei Bedarf und Notwendigkeit lädt der Vorstand außerhalb des Regeltermins ein. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Von den Anwesenden muss mindestens die Hälfte dem Vorstand angehören, einschließlich mindestens zwei Vorsitzenden. Die Versammlungsleitung übernimmt ein Vorsitzender. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Dies gilt nicht für Beschlüsse zur Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4.2. Spartenspezifische Kündigungsfristen werden vom erweiterten Vorstand festgelegt. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der alle regelungsbedürftigen Angelegenheiten des Vereins, die nicht Gegenstand der Satzung oder übergeordneter Gesetze und Verordnungen sind, geregelt werden.
5.4Die Jugendversammlung
Die Jugendversammlung gibt sich eine eigene Jugendordnung, die nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft tritt. Die Jugendversammlung soll spätestens vier Wochen vor der JHV stattfinden.
5.5Revision
Der Revision gehören drei Revisoren an. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören und nicht Spartenleiter sein. Sie haben insbesondere die Kassen und Jahresabschlüsse zu überwachen und rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Sie sind berechtigt, im laufenden Geschäftsjahr nach eigenem Ermessen Zwischenprüfungen vorzunehmen. Unangekündigte Prüfungen sind nur bei konkretem Anlass und unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Vereinsverwaltung zulässig. Über die vorgenommenen Prüfungen ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
5.6Die Sparten
Die Sparten führen Spartenversammlungen durch. Auf der Spartenversammlung wird die Spartenleitung gewählt sowie über die Spartenbeiträge beschlossen. Zur Spartenversammlung wird durch die Spartenleitung oder den Vorstand eingeladen. Der Termin und die Tagesordnung sind durch Aushang in der Geschäftsstelle und/oder in der Vereinszeitung und/oder in der Regionalpresse bekannt zu geben. Die Regelungen dieser Satzung hinsichtlich Amtszeit, Wahlen und Versammlungshäufigkeit sind sinngemäß anzuwenden. Erklärungen der Sparten gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern binden den Verein nur, wenn ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied mitgezeichnet hat. Der Spartenleiter muss durch den erweiterten Vorstand bestätigt werden.
5.7Die Spartenleiterversammlung
Die Spartenleiterversammlung wird bei Bedarf, mindestens aber zweimaljährlich, durch den Vorstand einberufen. Ihr gehören die Leiter aller Sparten des Vereins, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sowie die Revisoren an. Die Spartenleiterversammlung gibt Empfehlungen an den Vorstand.
§ 6 Wahlen / Abstimmungen
6.1Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und Namensänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Für die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, sowie für die Änderung des Vereinszwecks gelten gesonderte Bestimmungen. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so entscheidet über diesen Antrag die einfache Mehrheit der Versammlung.
6.2Der Vorstand sowie die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die Revisoren werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Funktionsträger kann nur ein Mitglied sein, das vor seiner Wahl mindestens drei Monate Mitglied des Bramfelder Sportvereins war. Kandidaturen für den 1., 2. und 3. Vorsitzenden sind vier Wochen vor der Wahl schriftlich in der Geschäftsstelle einzureichen.
Die Wahlen erfolgen in folgendem Rhythmus:
Ungerades Wahljahr: 2. Vorsitzender, Schatzmeister, 1. und 3. Beirat, 2. Revisor Gerades Wahljahr: 1. Vorsitzender, 3. Vorsitzender, Beisitzer, 2. und 4. Beirat, 1. und 3. Revisor.
Frei werdende Ämter werden – soweit nicht durch o.g. Regelungen bedingt – durch den erweiterten Vorstand ergänzt und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für die Restlaufzeit durch Wahl besetzt.
6.3Der Vereinsjugendleiter wird in ungeraden Jahren für die Dauer von zwei Jahren durch die Jugendversammlung aufgrund der Jugendordnung gewählt. Er ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 7 Ehrenamtliche Tätigkeit, Einstellung von Mitarbeitern
7.1Alle durch die Satzung geregelten, von Mitgliedern des Bramfelder Sportvereins ausgeübten Funktionen, sind ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können erstattet werden.
7.2Die Einstellung haupt- oder nebenberuflich tätiger Mitarbeiter über eine Zeit von einem Monat hinaus bestimmt sich nach festgelegten Richtlinien durch den erweiterten Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Der Verein kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer beschäftigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
7.3Jeder für den Verein Tätige soll grundsätzlich ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen und den Ehrenkodex des Bramfelder SV unterschreiben.
§ 8 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern
8.1Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 1 der Satzung und/oder Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig Ansprüche herleiten könnten.
8.2Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und / oder das jeweilige Risiko versichert.
8.3Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherung zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht im Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
8.4Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
8.5Der Verein haftet nicht für Diebstähle aller Art.
8.6Jedes Mitglied genießt Versicherungsschutz im Rahmen des jeweilig gültigen Sportversicherungsvertrages des HSB.
§ 9 Datenschutz
9.1Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
9.2Jedes Mitglied hat das Recht auf:
9.2.1 Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
9.2.2 Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
9.2.3 Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
9.2.4 Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
9.3Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
9.4Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebes Foto und Filmaufnahmen anzufertigen, und diese Aufnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Vereinshomepage, Vereinszeitung, Chroniken) zu veröffentlichen.
§ 10 Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins / Änderung des Vereinszwecks
10.1Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, sowie die Änderung des Vereinszwecks kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
10.2Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
10.3Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erfolgen.
10.4Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hamburger Sport Bund zur Verwendung für die Förderung des Sports.
Die Geschäftsordnung, die Jugendordnung und die Beitragsordnung liegen der Vereinsgeschäftsstelle vor und können von Mitgliedern eingesehen werden.