Fragen in Zeiten von Corona

 

26. April 2021

FAQs - Aktuelle Informationen zu Fragen unserer Mitglieder

Liebe Mitglieder,

 

in der aktuellen Situation, in der von der Politik fast täglich neue Informationen zum Umgang mit der Corona-Pandemie und ihren Folgen veröffentlicht werden, erreichen uns auch von unseren Mitgliedern zahlreiche Fragen, die sich auf den Sport und die Mitgliedschaft im Verein beziehen. 

 

Unsere Vereinsvertreter setzen sich gegenüber den Vertretern aus der Sportpolitik und den Sportverbänden intensiv für die Interessen des Sports ein.

 

Insbesondere werden folgende Themen behandelt:

  • Sportpolitische Diskussion / Forderungen
  • Trainerbezahlung
  • Fördergelder für Vereine
  • Entwicklung von Strategien zur Wiederaufnahme des Sports
  • Entwicklung von Online-Sportangeboten

Wir alle hoffen, dass wir den Sportbetrieb möglichst bald wiederaufnehmen können und arbeiten bereits jetzt an Konzepten dazu. Sobald es von der Stadt neue Vorgaben für den Sport gibt, werden wir darüber informieren. 

 

Hier gibt der Vorstand an dieser Stelle Antworten auf einige häufige Fragen: 

FAQs („frequently asked questions“, in Deutsch: „häufig gestellte Fragen“)

 

 

Thema Mitgliedsbeiträge

Was sind eigentlich Mitgliedsbeiträge? Details
Durch die Zahlung der Mitgliederbeiträge wird das Eigenleben des Vereins in finanzieller Form erst ermöglicht und damit dem Satzungszweck entsprechend Rechnung getragen. Folglich darf der Mitgliederbeitrag auch steuerrechtlich nicht auf freiwilliger oder vertraglicher Grundlage beruhen, er muss vielmehr in der Satzung bestimmt sein. Der Mitgliedsbeitrag ist, wie der Name schon sagt, ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins und kann das Vereinsleben aktiv mitgestalten. Die meisten Kosten des Vereins laufen weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.

Ist eine Reduzierung von Mitgliedsbeiträgen möglich? Details
Im Bramfelder SV ist ausschließlich die Mitgliederversammlung für die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge zuständig. Der Vorstand kann nicht über eine Reduzierung allein entscheiden. Das gilt auch, obwohl der Vorstand das Recht hat, in Einzelfällen Mitgliederbeiträge zu stunden, da bei allgemeinen Beitragsänderungen kein „Einzelfall“ vorliegt. Und was für die Mitgliederbeiträge des Gesamtvereins gilt, gilt selbstverständlich auch für die Abteilungsbeiträge.

Ist ein Verzicht auf Beiträge möglich? Details
Nein! Dem Vorstand obliegt die sogenannten Vermögensbetreuungspflicht. Im Rahmen seiner Geschäftsführungspflichten ist er für die Erhaltung des Vereinsvermögens und der Vermögensinteressen des Vereins verantwortlich. Dazu gehört auch das Erheben der fälligen Beiträge nach der Satzung des Vereins. D.h. der Vorstand macht sich gegenüber dem Verein haftbar, wenn er die Beiträge nicht erhebt. Daraus folgt, dass der Vorstand nicht ohne Rechtsgrund und ohne Ermächtigung der Jahreshauptversammlung auf die Erhebung von Beiträgen verzichten kann. Gleiches gilt für die Abteilungsbeiträge, sofern auch diese von allen Mitgliedern der Abteilung zu zahlen sind – unabhängig dessen, ob sie am Sport teilnehmen oder nicht.

Warum wurde der Mitgliedsbeitrag eingezogen, obwohl kein Sport stattfinden darf? Details
Der Bramfelder SV muss sich an die gesetzlichen Vorschriften halten, um nicht seine Gemeinnützigkeit zu gefährden. Mitgliedsbeiträge dienen der Förderung des satzungsgemäßen Vereinszwecks. Sie fallen nicht unter das Prinzip Leistung –Gegenleistung, wie es bei kommerziellen Anbietern oder dem Kauf von Waren und Dienstleistungen der Fall ist. Die Mitgliedsbeiträge sind die entscheidende finanzielle Säule für das Funktionieren der Vereinsgemeinschaft.

Thema Arbeitgeber – Arbeitnehmer

Hat der Bramfelder SV für seine Angestellten Kurzarbeit eingeführt? Details
Ja, in den Bereichen wo es möglich ist, sind die Festangestellten seit dem 15.1.21 bzw. dem 1.2.21 (wieder) in Kurzarbeit mit unterschiedlichen verbleibenden Stundenkontingenten.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld? Details
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle Arbeitnehmer*innen, die nach Beginn des Arbeitsausfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Somit besteht kein Anspruch für geringfügig Beschäftigte, Übungsleiter*innen im Rahmen der Übungsleiterpauschale und Ehrenamtliche im Rahmen der Ehrenamtspauschale.

Haben Minijobber einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld? Details
Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Minijobber können bei voller Bezahlung bei entsprechender Vertragsgestaltung freigestellt werden, auch Kündigungen sind möglich. Bevor man Minijobbern kündigt, kann das Minijobverhältnis mit Einverständnis der betreffenden Personen ruhen. In diesem Fall müsste eine Abmeldung des Beschäftigungsverhältnisses an die Bundesknappschaft erfolgen, da sonst aufgrund des "Anspruchsprinzips" die Abgaben an die Bundesknappschaft trotzdem fällig werden. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit ist der Minijobber neu anzumelden. Jede andere einvernehmliche, vertragliche Änderung (z.B. Reduzierung auf 50 % des bisherigen Gehalts) für die Zeit einer Krise, sind auch möglich.

Was ist mit selbstständigen Trainern und Übungsleitern, den sogenannten Honorarkräften, die dem Bramfelder SV Rechnungen schreiben? Details
Selbstständige Trainer*innen sind keine Arbeitnehmer*innen des Vereins, so dass für diese ebenfalls kein Anspruch besteht. Für diese Gruppe gibt es mittlerweile einige Unterstützungsprogramme des Bundes.

Müssen Übungsleiter weiterbezahlt werden, auch wenn diese keine Trainingsstunden durchführen? Details
Ob eine Bezahlung erfolgen muss oder nicht, hängt in erster Linie von den vertraglichen Regelungen ab. Für den Fall, dass eine Pauschale vereinbart wurde, muss diese weiterbezahlt werden. Wenn im Vertrag mit dem Übungsleiter geregelt wurde, dass nur bezahlt werden muss, wenn das Training durchgeführt wird, hat der Übungsleiter keinen Anspruch auf Bezahlung.

Werden die Mitarbeiter*innen des Bramfelder SV weiterbezahlt? Details
Uns liegt die Existenz unserer Mitarbeiter*innen und Trainer*innen sehr am Herzen und wir wollen nach der Krise mit allen wieder mit unserem vielfältigen Sportangebot durchstarten. Für die Weiterbezahlung unserer Mitarbeiter*innen müssen wir uns strikt an die gesetzlichen Vorgaben halten. Da wir unterschiedliche Vertragsverhältnisse haben, gelten auch für unsere Mitarbeiter*innen, Übungsleiter*innen, Trainer*innen unterschiedliche Regelungen:
• alle festangestellten Mitarbeiter*innen werden weiterbezahlt, es sind Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag mit Kurzarbeit geschlossen worden.
• die 450€-Kräfte werden dann weiter bezahlt, wenn sie weiterhin tätig sein dürfen und dies auch sind.
• Übungsleiter*innen, die eine Pauschale unter 200 € pro Monat bekommen, wurden bis Jahresende 2020 weiterbezahlt (einige Übungsleiter*innen verzichteten auf ihr Geld). Seit Anfang 2021 gilt, dass tatsächlich geleisteter Aufwand großzügig erstattet wird, aber keine Pauschalen mehr gezahlt werden. Dort, wo annähernd regulärer Betrieb wieder aufgenommen wurde, kehren wir zur Pauschale zurück (Outdoor-Sportangebote für Kinder unter 14 Jahre).
• Übungsleiter*innen, die im Rahmen der 200 € Pauschale eine Vereinbarung haben, nach der gegebene Stunden abzurechnen sind, wurden im Frühjahr 2020 gegen Dokumentation der ausgefallenen Stunden weiterbezahlt. Seit dem 1. November 2020 werden nur Aufwände erstattet, die auch dokumentiert werden (z. B. Online-Angebote und andere Aktivitäten mit und für die Mitglieder).
• Selbständige Trainer*innen dürfen ohne Leistung vom Verein nicht bezahlt werden, da sie sozialversicherungsrechtlich sonst als „Scheinselbständige“ gelten. Sofern unsere selbstständigen Trainer*innen eigene Trainings-Videos für unsere Homepage erstellen, Online-Unterricht anbieten oder sonstige Arbeitsleistung erbringen, können sie diese natürlich abrechnen.

Weitere Themen

Welche laufenden Ausgaben hat der Verein trotz Schließung? Details
• Betriebskosten (Energiekosten, Versicherungen, etc.)
• Instandhaltung und Renovierung
• Personalkosten
• Zins- und Tilgungsleistungen
Aufgrund der Schließung entfallen zunächst die Einnahmen aus der Verpachtung der Gaststätte und anderen Vermietungen von Räumen.

Welche Möglichkeiten der Beitragsreduzierung kann ich nutzen? Details
Für Mitglieder, die aufgrund der derzeitigen Situation selbst vor gravierenden finanziellen Herausforderungen stehen, bestehen folgende Möglichkeiten den Beitrag zu reduzieren:
• Kids in die Clubs für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien
• Umstellung auf passiven Beitrag zum nächsten Quartal
• Ratenzahlung (Rückfragen per Mal an info@bramfelder-sv.net)

Wann kann ich meine Mitgliedschaft von aktiv auf fördernd umstellen? Details
Ein Statuswechsel von „aktiv” auf „passiv” erfolgt nur zum Quartalsende. Er ist mindestens vier Wochen vorher beim Verein in Textform oder schriftlich zu beantragen. Der umgekehrte Statuswechsel kann jederzeit ohne Wahrung einer Frist erfolgen. Gleiches gilt bei Wechseln von einer Abteilung in eine andere. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

Gibt es ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund der Corona Pandemie? Details
Nein, es gelten die regulären Bedingungen der Satzung des Bramfelder SV, d.h. der Austritt aus dem Verein kann nur zum Halbjahresende durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die mindestens drei Monate vorher beim Verein eingegangen sein muss.

Wie sieht es mit dem Rehabilitationssport im Bramfelder SV aus? Details
Wir stehen mit unseren Rehasport-Teilnehmer*innen im intensiven Kontakt und planen einen vorsichtigen Wiedereinstieg mit einigen Gruppen, die draußen stattfinden werden.

Haftet der Verein im Falle einer Ansteckung im Rahmen von Vereinsangeboten? Details
Daran könnte man denken, wenn der Verein ein Angebot entgegen eines Verbots oder einer dringenden Empfehlung des Gesundheitsamtes durchführt. Allerdings dürfte dem angesteckten Teilnehmer in diesem Fall ein erhebliches Mitverschulden beizumessen sein. Rein praktisch stellt sich weiterhin die Frage, wie der Teilnehmer beweisen will, dass er sich beim Sportangebot angesteckt hat. Eine Haftung des Vereins ist unwahrscheinlich. Allerdings drohen dem Verein Bußgelder in erheblicher Höhe, wenn er gegen die Bestimmungen der Corona-Eindämmungsverordnung verstößt. Und zwar auch, wenn nichts passiert und auch, wenn alle möglichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden: Jedes Angebot, das gegen die Verordnung verstößt, kann zum Bußgeld führen.

Gehört das Fitness-Studio auch zu dem gemeinnützigen Verein? Details
Das Gesundheits- und Fitness-Studio des Bramfelder SV ist gleichzusetzen mit einer Abteilung des Vereins. Es ist ein Teil des gemeinnützigen Vereins. Ein „Vertragsrecht“, welches bei kommerziellen Fitnessstudios gilt, hat hier keine Bedeutung.

Kann man für die Zeit der Corona-Pandemie Sportgeräte vom Bramfelder SV leihen? Details
Ein Verleih von Sportgeräten ist aus hygienischen und verwaltungstechnischen Gründen leider nicht möglich. In den Videos unser Trainer kann man aber schnell lernen, wie Gegenstände, die in jedem Haushalt vorhanden sind, vorübergehend als Sportgerät zu nutzen sind.

Verhält sich der Bramfelder SV richtig, dass seine Jahreshauptversammlung bis auf weiteres verschoben wird? Details
Grundsätzlich sind Organversammlungen erlaubt. Allerdings gelten Hygiene- und Abstandsgebote sowie Höchstzahlen für die Nutzung von Räumen. Die ordnungsgemäße Durchführung einer Jahreshauptversammlung unter Wahrung der demokratischen Rechte der Mitglieder ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Aufgrund der Satzung des BSV lässt sich auch die Alternative einer Online-Versammlung nicht rechtssicher umsetzen. Der gewählte Vorstand bleibt laut Satzung bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Bis zu einem Beschluss der Jahreshauptversammlung werden nur unabwendbare Ausgaben getätigt; größere Investitionen müssen zurückgestellt werden, bis die Jahreshauptversammlung entsprechende Beschlüsse gefasst hat. Der Vorstand plant aktuell, am 3.9.2021 eine Jahreshauptversammlung durchzuführen.

Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien auch außerhalb von Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden? Details
Gesetzlich ist vorgegeben, dass Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung gefasst werden können. Muss der Vorstand aber unaufschiebbare Beschlüsse fassen, kann dies auch außerhalb von Versammlungen zum Beispiel schriftlich, per E-Mail oder Telefonkonferenz geschehen. Alternativen zur schriftlichen Zustimmung sind Beschlussfassungen, die per Telefon oder per E-Mail zustande kommen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Diese Alternative hat der Vorstand des Bramfelder SV in seiner Geschäftsordnung geregelt, sodass auch ohne persönliche Anwesenheit Beschlüsse gefällt werden können, die auch im Protokoll der darauffolgenden Vorstandssitzung aufgeführt werden. Seit April 2020 tagt der BSV-Vorstand durchgängig in Form von Videokonferenzen und ist auf diese Weise voll handlungsfähig.

Hinweis: Der Vorstand hat alle rechtlichen Hinweise und Auskünfte immer auf die individuelle Situation des Bramfelder Sportvereins geprüft. Aufgrund der sich laufend ändernden Rahmenbedingungen können wir trotzdem keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität unserer Antworten übernehmen.

 

 

Der Vorstand