Satzung und Beitragsordnung des BSV

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Satzung 12.04.2023.pdf
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Beitragsordnung 01.04.2023.pdf
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Grund- und Spartenbeiträge 01.04.2023.pd
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Satzung des Bramfelder Sportvereins von 1945 e. V.

geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.04.2023

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1      Der Verein führt den Namen Bramfelder Sportverein von 1945 e. V. Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß.

1.2     Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.             

1.3     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1  Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports.

2.2  Um den Zweck zu verwirklichen, ermöglicht der Verein seinen Mitgliedern durch     Förderung, Schulung und sportliche Erziehung, die von ihnen selbst gewählten        und im Verein angebotenen Sportarten regelmäßig zu betreiben und am Vereinsgeschehen teilzunehmen

2.3  Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB) und strebt die    Zugehörigkeit für die im Verein betriebenen Sportarten in den entsprechenden Fachverbänden an.

2.4  Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen sowie jeglicher Form von Gewalt und Missbrauch entschieden entgegen. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3  Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5  Auf Beschluss des Vorstandes darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber/innen von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) bis zu der dort festgesetzten Höhe zahlen.

3.6  Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitglieder

4.1  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar.

4.2  Der Verein führt folgende Mitglieder:

·         Ordentliche Mitglieder

·         Kinder und Jugendliche

·         Passive Mitglieder

·         Ehrenmitglieder

·         Teilzeitmitglieder   

Passive Mitglieder fördern den Verein und nehmen nicht am Sportangebot teil.

Ehrenmitglieder werden vom erweiterten Vorstand ernannt, wenn diese sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport erworben haben. Die Ernennung bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

Teilzeitmitglieder nutzen ausschließlich ein spezielles und befristetes Angebot des Vereins. Die Teilzeitmitgliedschaft können ebenfalls Funktionsträger/innen (z.B. Schiedsrichter/innen, Trainer/innen, Übungsleiter/innen, Betreuer/innen, Helfer/innen) auf Antrag für die Dauer ihrer Tätigkeit erwerben. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

4.3  Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand erworben. Bei minderjährigen Antragstellern ist das Einverständnis einer gesetzlichen Vertretung erforderlich. Der Vorstand hat das Recht, Aufnahmeanträge abzulehnen.

Die Mitgliedschaft von Teilzeitmitgliedern beginnt nach Entrichtung der  
Kursgebühr mit Beginn des ausgewählten Sportprogramms; bei Funktionsträger/innen mit Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit und nach Entrichtung des festgesetzten Beitrages.
 

4.4  Beendigung der Mitgliedschaft

4.4.1        Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4.4.1.1              Die Kündigung kann mit einer dreimonatigen Frist zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. 

4.4.1.2              Den Mitgliedern der Abteilung Reha-Sport wird eine vierwöchige Kündigung jeweils zum Monatsende eingeräumt.

4.4.1.3              Die Mitglieder der Abteilung Tennis haben das Recht, mit einer dreimonatigen Frist zum 31.12. eines jeden Jahres zu kündigen.

4.4.1.4              Die Mitgliedschaft von Teilzeitmitgliedern endet automatisch am letzten             Veranstaltungstag: Für Funktionsträger/innen mit Teilzeitmitgliedschaft nach Aufgabe der Tätigkeit und einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.

4.4.1.5              Die Kündigung muss per Einschreiben der Geschäftsstelle vorliegen. Das Datum des Poststempels gilt als Tag des Eingangs der Kündigung, es sei denn, der Tag der Abmeldung ist unstreitig und von der Geschäftsstelle schriftlich bestätigt. Der Eingang der Kündigung wird von der Geschäftsstelle schriftlich bestätigt. Bei Austritt Minderjähriger ist die Austrittserklärung von einer gesetzlichen Vertretung schriftlich zu bestätigen.  Organisatorisch notwendige Änderungen von Trainingszeiten und Orten, der Wegfall von Sportangeboten sowie das Ausscheiden oder der Wechsel von Trainer/innen und Übungsleiter/innen werden nicht als Grund für eine außerordentliche Kündigung akzeptiert. Das gilt auch für Hallen- und Platzsperrungen.

4.4.2        Ausschluss aus dem Verein

4.4.2.1              Mitglieder, die mit drei Monatsbeiträgen in Verzug sind und diese Summe auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift ausgeglichen haben, verlieren die Mitgliedschaft. In der letzten Mahnung muss auf die bevorstehende Handlung hingewiesen werden. Die Forderung für den ausstehenden Beitrag erlischt nicht.

4.4.2.2Der erweiterte Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat oder bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins. In diesem Fall hat der erweiterte Vorstand, unter Hinzuziehung der zuständigen Spartenleitung, das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschlussentscheidung muss dem Mitglied per Einwurf/ Einschreiben zugestellt werden. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet endgültig die Spartenleiterversammlung.

4.5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied erkennt durch seine Mitgliedschaft die Bestimmungen der Satzung und die aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen an.

4.5.1        Jedes Mitglied hat die Pflicht, die in Anspruch genommenen Angebote des Vereins nach den Richtlinien der einzelnen Sportverbände innerhalb des HSB oder anderer übergeordneter Verbände auszuüben, sofern dies Voraussetzung für die Teilnahme am Wettkampfbetrieb des jeweiligen Fachverbandes darstellt und den Aufforderungen zum Spielen, Schiedsrichtern usw. folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die vorstehenden            Richtlinien ist der Vorstand berechtigt, gegen die Mitglieder Maßnahmen zu ergreifen. Diese können in einem Verweis, zeitweiligem Ausschluss vom Sportbetrieb, Deckung entstandener Kosten oder Ausschluss aus dem Verein bestehen.

4.5.2        Ehrenmitglieder sind uneingeschränkt stimmberechtigt, ebenso ordentliche und passive Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Teilzeitmitglieder haben kein Stimmrecht.

4.5.3        Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Teilzeitmitglieder sind nicht wählbar.

4.5.4        Für ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die an Angeboten für Teilzeitmitglieder teilnehmen, gelten Sonderbestimmungen, die in der Beitragsordnung festgehalten sind.

4.6  Beiträge

Jedes neue ordentliche oder passive Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Höhe der Grundbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Näheres regelt die Beitragsordnung, die mindestens nach Änderungen im Vereinsorgan veröffentlicht wird.

Über Änderungen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, entscheidet der erweiterte Vorstand.

Veränderungen von Spartenbeiträgen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Spartenversammlung.

Von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen sind zu entrichten.

 

§ 5 Organe

5.1  Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste und allein satzungsgebende Organ des Vereins. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im Monat Januar oder Februar, spätestens aber bis Ende April, statt. Der Termin und die vorläufige Tagesordnung der Versammlung sind sechs Wochen vorher in der Vereinszeitung, durch elektronischen Versand an die Mitglieder und durch Aushang in der Geschäftsstelle bekannt zu geben. Wahlvorschläge nach § 6.2 Satz 3 und Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der JHV schriftlich mitzuteilen und werden den Mitgliedern durch elektronischen Versand und durch Aushang der endgültigen Tagesordnung in der Vereinsgeschäftsstelle bekannt gemacht.

Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan.

Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit            einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein schriftlich begründeter Antrag vorliegt, der vom mindestens 1/10 Teil der uneingeschränkt stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sein muss. Die Einberufung hat innerhalb von acht Wochen zu erfolgen.

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.

5.2  Vorstand

      Der Vorstand besteht aus:

·         dem/der 1. Vorsitzenden

·         dem/der 2. Vorsitzenden

·         dem/der Schatzmeister/in

·         Zwei Beisitzer/innen

·         dem/der Vereinsjugendleiter/in

Der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in ist Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Jede/r von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Verwaltung und Leitung des Vereins. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern, darunter zwei Mitglieder des BGB-Vorstandes, beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, in Abwesenheit des/der 2. Vorsitzenden. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und vom Vorstand einberufene Sitzungen und lädt hierzu ein. Er/Sie kann die Leitung an weitere Personen delegieren.

Der Vorstand ist berechtigt, an allen Ausschusssitzungen und Spartenversammlungen innerhalb des Vereins teilzunehmen. Von jeder Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom Vorstand zu genehmigen. Die Protokolle aller anderen Sitzungen sind von der jeweiligen Versammlungsleitung zu unterzeichnen und an den Vorstand zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand setzt nach Bedarf Ausschüsse oder Beauftragte ein und bestimmt ihre Rechte und Pflichten.

5.3  Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und vier Beiräten. Er hat bei seinen Sitzungen die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Der erweiterte Vorstand tritt regelmäßig einmal im Monat zusammen. Bei Bedarf und Notwendigkeit lädt der Vorstand außerhalb des Regeltermins ein. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Von den Anwesenden muss mindestens die Hälfte dem Vorstand angehören, einschließlich mindestens zwei BGB-Vorstandsmitgliedern. Die Versammlungsleitung übernimmt ein/e Vorsitzende/r. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiter/in. Dies gilt nicht für Beschlüsse zur Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4.2.

Spartenspezifische Kündigungsfristen werden vom erweiterten Vorstand festgelegt. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der alle regelungsbedürftigen Angelegenheiten des Vereins, die nicht Gegenstand der Satzung oder übergeordneter Gesetze und Verordnungen sind, geregelt werden.

5.4  Die Jugendversammlung

Die Jugendversammlung gibt sich eine eigene Jugendordnung, die nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft tritt. Die Jugendversammlung soll spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung stattfinden.

5.5  Revision

Der Revision gehören drei Revisor/innen an. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören und nicht Spartenleiter/in sein. Sie haben insbesondere die Kassen und Jahresabschlüsse zu überwachen und rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Sie sind berechtigt, im laufenden Geschäftsjahr nach eigenem Ermessen Zwischenprüfungen vorzunehmen. Unangekündigte Prüfungen sind nur bei konkretem Anlass und unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Vereinsverwaltung zulässig. Über die vorgenommenen Prüfungen ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

5.6  Die Sparten

Die Sparten führen Spartenversammlungen durch. Auf der Spartenversammlung wird die Spartenleitung gewählt, sowie über die Spartenbeiträge beschlossen.  Zur Spartenversammlung wird durch die Spartenleitung oder den Vorstand eingeladen. Der Termin und die Tagesordnung sind durch Aushang in der Geschäftsstelle und/oder in der Vereinszeitung und/oder in der Regionalpresse bekannt zu geben. Die Regelungen dieser Satzung hinsichtlich Amtszeit, Wahlen und Versammlungshäufigkeit sind sinngemäß anzuwenden. Erklärungen der Sparten gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern binden den Verein nur, wenn ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied mitgezeichnet hat. Der/Die Spartenleiter/in muss durch den erweiterten Vorstand bestätigt werden.

5.7  Die Spartenleiterversammlung

Die Spartenleiterversammlung wird bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, durch den Vorstand einberufen. Ihr gehören die Leiter aller Sparten des Vereins, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sowie die Revisor/innen an. Die Spartenleiterversammlung gibt Empfehlungen an den Vorstand.

 

§ 6 Wahlen / Abstimmungen

6.1  Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und Namensänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Für die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, sowie für die Änderung des Vereinszwecks gelten gesonderte Bestimmungen. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so entscheidet über diesen Antrag die einfache Mehrheit der Versammlung.

6.2  Der Vorstand sowie die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die Revisor/innen werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Funktionsträger/in kann nur ein Mitglied sein, das vor seiner Wahl mindestens drei Monate Mitglied des Bramfelder Sportvereins war. Kandidaturen für den 1. und 2. Vorsitz, sowie als Schatzmeister/in sind vier Wochen vor der Wahl schriftlich in der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Wahlen erfolgen in folgendem Rhythmus:

Ungerades Wahljahr: 2. Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, 1. und 3. Beirat, 2. Revisor/in

Gerades Wahljahr: 1. Vorsitzende/r, zwei Beisitzer/innen, 2. und 4. Beirat, 1. und 3. Revisor/in.

Freiwerdende Ämter werden – soweit nicht durch o.g. Regelungen bedingt – durch den erweiterten Vorstand ergänzt und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für die Restlaufzeit durch Wahl besetzt.

6.3  Der/Die Vereinsjugendleiter/in wird in ungeraden Jahren für die Dauer von zwei Jahren durch die Jugendversammlung aufgrund der Jugendordnung gewählt. Er/Sie ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

§ 7 Ehrenamtliche Tätigkeit, Einstellung von Mitarbeiter/innen

7.1  Alle durch die Satzung geregelten, von Mitgliedern des Bramfelder Sportvereins ausgeübten Funktionen, sind ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können erstattet werden.

7.2  Die Einstellung haupt- oder nebenberuflich tätiger Mitarbeiter/innen über eine Zeit von einem Monat hinaus bestimmt sich nach festgelegten Richtlinien durch den erweiterten Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Der Verein kann eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in beschäftigen. Näheres regelt die      Geschäftsordnung.

7.3  Jede/r für den Verein Tätige soll grundsätzlich ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen und den Ehrenkodex des Bramfelder SV unterschreiben.

 

§ 8 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern

8.1  Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 1 der Satzung und/oder Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig Ansprüche herleiten könnten.

8.2  Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und / oder das jeweilige Risiko versichert hat.

8.3  Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherung zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht im Umfang besteht, den das Mitglied für ausreichend hält.

8.4  Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer/innen und aller übrigen Mitarbeiter/innen.

8.5  Der Verein haftet nicht für Diebstähle aller Art.

8.6  Jedes Mitglied genießt Versicherungsschutz im Rahmen des jeweilig gültigen Sportversicherungsvertrages des HSB.

 

§ 9 Datenschutz

9.1  Alle Organe des Vereins und Funktionsträger/innen sind verpflichtet, nach außen und Dritten gegenüber, die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.

9.2  Jedes Mitglied hat das Recht auf:

9.2.1        Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten,

9.2.2        Berichtigung über die zur Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

9.2.3        Sperrung der zur Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

9.2.4        Löschung der zur Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

9.3  Den Organen des Vereins und allen Mitarbeiter/innen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

9.4  Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebes Foto und Filmaufnahmen anzufertigen, und diese Aufnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Vereinshomepage, Vereinszeitung, Chroniken) zu veröffentlichen.

 

§ 10 Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins / Änderung des Vereinszwecks

10.1          Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, sowie die Änderung des Vereinszwecks kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

10.2          Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

10.3          Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erfolgen.

10.4          Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hamburger Sport Bund zur Verwendung für die Förderung des Sports.

Die Geschäftsordnung, die Jugendordnung und die Beitragsordnung liegen der Vereinsgeschäftsstelle vor und können von Mitgliedern eingesehen werden.